Sondervertrag mit dem Gasversorger?

Die Westfalica schreibt zur Zeit alle Kunden an, die keinen Grundversorgungsvertrag haben und somit Sonderkunden sind. Die Kunden werden aufgefordert, einen “Sondervertrag über die Lieferung von Erdgas durch die Westfalica GmbH” zu unterschreiben. Dem Schreiben beigefügt sind auch geänderte Allg. Geschäftsbedingungen.

Unser Rechtsanwalt Stefan Ott vertritt dazu folgende Meinung:

Mit dem angebotenen Vertragsschluss schafft die Westfalica Rechtssicherheit für die Zukunft. Es steht dann unstreitig fest, dass es sich um ein Sondervertragsverhältnis handelt und der Arbeitspreis von z.B. 5,18 Cent pro Kilowattstunde brutto im Tarif „Best“ verbindlich vereinbart wurde. Wer diesen Vertrag annimmt, kann sich zukünftig bei einer Preiserhöhung nicht mehr auf § 315 BGB berufen. Er hat lediglich die Möglichkeit, bei Änderung des Sonderpreises das Vertragsverhältnis zu beenden.

Wer das Vertragsangebot nicht annimmt, wird vermutlich zukünftig von der Westfalica als Tarifkunde behandelt (ggf. kündigt die Westfalica aber auch die Vertragsverhältnisse). Damit bleibt grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, bei Preisänderungen Widerspruch nach § 315 BGB zu erheben. Wer also bereits Widerspruch erhoben hat und nur den bisher akzeptierten Gaspreise weiterzahlen möchte, kann das Vertragsangebot nicht annehmen. Allerdings kann man sich als Tarifkunde nicht auf ungültige Vertragsbedingungen für Sonderkunden berufen. In der Zukunft hat man mit den Kürzungen dann nur noch Erfolg, wenn die Kalkulation der Westfalica wirklich unbillig gewesen ist.

Welche Vorgehensweise für den Kunden die bessere ist, wird die Zukunft zeigen. Bevor der Arbeitspreis von 5,18 Cent pro Kilowattstunde akzeptiert wird, sollte natürlich geschaut werden, ob ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter möglich ist.

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